ALLGEMEINE GARANTIEBESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Folgende allgemeine Garantiebestimmungen bilden integrierender Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der LEVO-Batterien AG und regeln sämtliche Garantieansprüche ihr gegenüber. Davon ausgenommen sind Traktionszellen mit positiven Röhrchenplatten und negativen Gitterplatten deren Garantieleistungen gesondert geregelt sind.

Diese eingeschränkte Garantie ersetzt jede anderweitige Garantie und Haftung, unabhängig davon, ob solche mündlich, schriftlich oder aufgrund gesetzlicher (nicht zwingender) Bestimmungen oder vertraglich eingeräumt worden sind oder aufgrund unerlaubter Handlung oder auf andere Weise entstehen, einschliesslich und ohne Einschränkung und soweit nach dem anwendbaren Recht zulässig, jegliche Stillschweigende Bedingungen, Garantien oder andere Bedingungen bezüglich ausreichender Qualität oder der Nutzungseignung. Die Garantie beschränkt sich ausdrücklich auf den Ersatz oder die Nachbesserung der Batterie oder des Gerätes, sofern nachgewiesene Material- oder Fabrikationsfehler vorliegen, während der unten genannten Garantiefrist. In keinem Fall haftet der Verkäufer für Schäden, welche direkt oder indirekt durch die Verwendung des Gerätes oder der Batterie entstehen. Insbesondere kann der Verkäufer nicht für Ansprüche aus Zeitverlust oder entgangenem Gewinn haftbar gemacht werden. Transportkosten für Reparatur oder Umtausch beanstandeter Produkte gehen zu Lasten des Kunden.

1. Garantiebestimmungen für Starter- und Kleintraktionsbatterien

Wir liefern Qualitäts-Batterien und gewähr­leisten damit die Verarbeitung einwand­freien Materials, technisch bewährte Ausführung und die Einhaltung der DIN/EN-Normen für Abmessung und Leistung. Sollte trotz strengster Fertigungskontrollen ein von uns zu vertretender Mangel auftreten, behalten wir uns vor, die Batterie zu überprüfen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind alle Batterien,

  • die nach der Inbetriebnahme einen Kasten- oder Deckelriss aufweisen bzw. beschädigt wurden;
  • die geöffnet worden sind oder an denen anderweitige Reparaturen oder Änderungen vorgenommen wurden;
  • die Abnutzungserscheinungen auf­weisen, welche auf unsachgemässe War­tung, unzulässige Verwendung oder Betriebsbedingungen (z.B. Überladung, Tiefentladung usw.) zurückzuführen sind;
  • Deren Nennkapazität niedriger ist als für das entsprechende Fahrzeug vom Her­steller vorgesehen. Des Weiteren wenn eine konventionelle Starterbatterie vom Käufer anstelle von anders-lautenden Herstellerempfehlungen verwendet wird (z.B. AGM- oder EFB-Batterien) oder wenn der Käufer bei Hobby- und Freizeitanwendungen anstatt der Langzeit-Entladebatterie (Kleintraktion) lediglich eine konventionelle Starterbatterie einbaut (z.B. bei Caravan, Camper, Boot, Solar)
  • Die keine Fabrikationsdatierung mehr aufweisen, deren Inbetriebsetzung nicht korrekt datiert worden ist oder für die das Verkaufsdatum nicht nachgewiesen werden kann.

 Verbrauchte und sulfatierte Batterien sind nicht im Rahmen der Garantie zu ersetzen.

Die Garantiefristen für die jeweiligen Anwendungsgebiete betragen:

Starterbatterien für Personenwagen* 24 Monate
Starterbatterien für Motorräder Blei* 6 Monate
Starterbatterien für Motorräder Lithium** 12 Monate
Starterbatterien für Nutzfahrzeuge 12 Monate
Starterbatterien Classic für Oldtimer 24 Monate
Levo Kleintraktion Gitter und PzS für Elektrofahrzeuge 12 Monate
Levo PzS für Versorgung 24 Monate

24 Monate ab Lieferung, respektive Fülldatum. Der Garantieanspruch erstreckt sich ausschliesslich auf die Instandsetzung bzw. Umtausch der defekten Batterie, sofern nachgewiesene Material- oder Fabri­ka­tions­fehler vorliegen. 

12 Monate gewähren wir auf Antriebs- und Beleuchtungsbatterien, sowie auf Batterien, die auf Fahrzeugen mit Wirbelstrombremsen, Hebebühnen und Kühlanlagen eingerichtet sind.

*6 Monate 1) auf Motorradbatterien und auf Starter­batterien, die für andere Zwecke eingesetzt werden (Antrieb von Elektrofahrzeugen, Putzmaschinen, Betrieb von Hebebühnen, Funkanlagen, Taxi usw.)

** Für Motorradbatterien Lithium die für andere Zwecke als zum Startern von Motorräder eingesetzt werden, entfällt jegliche Garantie.

1) Es gibt Bereiche mit Sonderanwendungen wie Rüttelplatten, Weidezäune etc. Starterbatterien sind für diese Bereiche nicht ausgelegt. Ein falscher Einsatz führt zu einer Ablehnung jeglicher Garantie.

2. Garantiebestimmungen für Elektronische Geräte

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewährt der Lieferant auf elektronische Geräte eine Garantie von 24 Monaten.

A. Der oben genannte Garantieanspruch verfällt:

  • Bei mutwilliger Beschädigung.
  • Bei ungenügendem Unterhalt.
  • Bei Schäden, die von Naturgewalten wie Wind, Blitzschlag oder Hagel herrühren sowie bei Schäden, welche durch Feuer, Aufprall, Explosion, Vandalismus, Diebstahl, Eingriffe oder das Öffnen des Gerätes aus irgendwelchen Gründen herrühren.

B. Zum Erlangen der Garantieleistung:

Bringen Sie das Gerät samt Quittung zu einer von der LEVO-Batterien AG autorisierten Verkaufsstelle. Wenn festgestellt wird, dass der Defekt von einer unsachgemässen Erarbeitung oder auf Materialschäden zurückzuführen ist, wird das Gerät ersetzt oder nachgebessert.

Stand Januar 2019

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